Fünf Jahre vor der Übergabe: Womit eine Nachfolgeplanung sinnvollerweise beginnt
- Korbinian Stürber
- 27. Juli
- 4 Min. Lesezeit
Fünf Jahre vor der Übergabe: Womit eine Nachfolgeplanung sinnvollerweise beginnt
Die meisten Unternehmer, die zu einer Nachfolgeberatung kommen, haben einen Anlass: Ein runder Geburtstag steht an, ein Kaufinteressent hat angefragt, die Tochter ist ins Unternehmen eingestiegen, oder — der unangenehmste Fall — jemand ist krank geworden.
Der Anlass ist verständlich. Für die steuerliche Seite ist er meistens zu spät.
Denn die Frage, wie viel Steuer eine Übergabe auslöst, entscheidet sich nicht am Tag der Unterschrift. Sie entscheidet sich Jahre vorher, an der Struktur des Unternehmens: daran, was zum Betriebsvermögen gehört und was nicht, wie Beteiligungen gehalten werden, wo Immobilien liegen, wie hoch die Lohnsumme ist. Diese Struktur lässt sich vorbereiten. Kurz vor der Übergabe lässt sie sich nur noch feststellen.
Warum Zeit die wichtigste Variable ist
Die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen sind an Bedingungen geknüpft, die sich nicht kurzfristig herstellen lassen. Drei Beispiele, ohne in die Tiefe zu gehen:
Die Zusammensetzung des Vermögens. Nicht alles, was in der Bilanz steht, gilt steuerlich als begünstigtes Betriebsvermögen. Vermietete Immobilien, größere Finanzmittelbestände, bestimmte Beteiligungen können als Verwaltungsvermögen eingestuft werden — mit der Folge, dass die Begünstigung teilweise oder ganz entfällt. Wer das rechtzeitig weiß, kann umstrukturieren. Wer es beim Notartermin erfährt, hat die Wahl zwischen einer teuren Übertragung und einer Verschiebung.
Fristen, die rückwärts laufen. Manche Wirtschaftsgüter gelten nur dann als unschädlich, wenn sie dem Betrieb bereits eine bestimmte Zeit zugehören. Wer Vermögen kurz vor der Übertragung in den Betrieb einlegt, um die Quote zu verbessern, erreicht in der Regel das Gegenteil.
Bindungen, die vorwärts laufen. Nach der Übertragung müssen Betrieb und Arbeitsplätze über mehrere Jahre fortgeführt werden, sonst fällt die Begünstigung rückwirkend weg. Das ist keine Formalie: Es bedeutet, dass der Nachfolger in seiner unternehmerischen Freiheit für Jahre eingeschränkt ist. Wer verkaufen, verkleinern oder umstrukturieren will, muss das wissen, bevor er unterschreibt.
Dazu kommt ein Punkt, der oft übersehen wird: Freibeträge stehen nicht einmalig zur Verfügung, sondern in einem Zehnjahresrhythmus. Wer früh beginnt, kann in mehreren Schritten übertragen und diesen Rhythmus zweimal nutzen. Wer spät beginnt, hat einen Versuch.
Die zwei Steuerarten, die man nicht getrennt betrachten darf
In Beratungsgesprächen taucht regelmäßig die Vorstellung auf, bei einer Nachfolge gehe es um Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das ist die halbe Rechnung.
Die andere Hälfte sind die Ertragsteuern. Eine Übertragung kann stille Reserven aufdecken — also die Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert — und damit Einkommensteuer auslösen, obwohl kein Euro geflossen ist. Umgekehrt kann eine Gestaltung, die ertragsteuerlich sauber ist, erbschaftsteuerliche Begünstigungen kosten.
Ein typisches Spannungsfeld: Der Übergeber möchte versorgt sein und behält sich Erträge vor, etwa über einen Nießbrauch. Das ist wirtschaftlich vernünftig und schenkungsteuerlich oft sinnvoll, weil es den Wert der Zuwendung mindert. Ertragsteuerlich und in der Frage, wer künftig unternehmerisch entscheidet, wirft dieselbe Konstruktion neue Fragen auf.
Deshalb ist die erste Rechnung, die wir aufmachen, immer eine Gesamtrechnung. Nicht: Was kostet die Schenkungsteuer? Sondern: Was kostet dieser Weg insgesamt, über alle Steuerarten und über den gesamten Zeitraum?
Was in den ersten Wochen tatsächlich passiert
Nachfolgeplanung beginnt nicht mit einem Modell, sondern mit einer Bestandsaufnahme. Konkret sammeln wir:
Struktur: Gesellschaftsverträge, Beteiligungen, Anteilsverhältnisse, verbundene
Unternehmen, Betriebsaufspaltungen
Vermögen: Bilanzen der letzten Jahre, Immobilien mit Nutzung und Eigentümer,
Finanzmittel, Beteiligungen unter und über den relevanten Schwellen
Personen: Wer arbeitet im Unternehmen mit, wer soll führen, wer soll beteiligt sein,
wer ist erbrechtlich zu berücksichtigen
Vorhandene Regelungen: Testament, Erbvertrag, Eheverträge, Vollmachten,
Gesellschafterbeschlüsse, frühere Schenkungen
Verpflichtungen: Darlehen, Bürgschaften, Pensionszusagen, Verträge mit Angehörigen
Frühere Schenkungen sind dabei erfahrungsgemäß der Punkt, an dem sich die meisten Überraschungen zeigen. Sie werden über einen Zehnjahreszeitraum mit späteren Zuwendungen zusammengerechnet — und liegen häufig unvollständig dokumentiert in einem Ordner, den seit Jahren niemand geöffnet hat.
Die Reihenfolge, in der wir arbeiten
Erstens: Ziele klären, bevor Wege diskutiert werden. Wer soll das Unternehmen führen? Ist das dieselbe Person, die es besitzen soll? Was braucht der Übergeber an laufender Versorgung? Sollen Geschwister gleichgestellt werden, und wenn ja, womit — mit Anteilen oder mit anderem Vermögen? Was soll ausdrücklich nicht passieren?
Diese Fragen sind unbequem, weil sie Familie betreffen und nicht Steuern. Sie zuerst zu klären erspart aber die häufigste Fehlinvestition in der Nachfolgeberatung: eine steuerlich elegante Lösung für ein Ziel, das der Unternehmer so gar nicht hatte.
Zweitens: bewerten und rechnen. Auf Basis der Bestandsaufnahme wird das Unternehmen für steuerliche Zwecke bewertet und geprüft, ob und in welchem Umfang Begünstigungen greifen. Ergebnis ist eine Belastungsrechnung — nicht auf den Euro, aber in einer Größenordnung, mit der sich entscheiden lässt.
Drittens: Varianten gegenüberstellen. Übertragung in einem Schritt oder in Tranchen? Mit oder ohne Nießbrauch? Vorschaltung einer Holding? Anteile an die Kinder oder zunächst an den Ehepartner? Jede Variante bekommt drei Angaben: steuerliche Wirkung, Fristen, Risiken. Auch das Risiko, das gegen die auf den ersten Blick günstigste Lösung spricht.
Viertens: umsetzen — mit Rechtsanwalt und Notar. Verträge werden juristisch ausgearbeitet und beurkundet. Unsere Aufgabe ist es, die steuerlichen Punkte einzubringen und die Entwürfe gegenzulesen. Eine einzelne Formulierung kann die steuerliche Wirkung der ganzen Konstruktion verändern.
Fünftens: begleiten. Nach der Übertragung laufen Fristen, die überwacht werden müssen. Nachfolge endet nicht mit der Unterschrift, sondern mit dem Ablauf der Bindungsfristen — Jahre später.
Der häufigste Fehler
Er besteht nicht darin, das falsche Modell zu wählen. Er besteht darin, zu warten, bis die Entscheidung ansteht.
Eine Nachfolgeplanung, die fünf Jahre Vorlauf hat, kann Struktur verändern, Fristen anlaufen lassen, in Tranchen übertragen und auf Veränderungen reagieren. Eine Nachfolgeplanung, die sechs Monate Vorlauf hat, kann im Wesentlichen nur noch dokumentieren, was ohnehin passiert.
Der zweithäufigste Fehler: die Planung an einem Berater festmachen, der nur eine Seite sieht. Der Steuerberater, der das Gesellschaftsrecht ignoriert. Der Anwalt, der die ertragsteuerlichen Folgen nicht rechnet. Der Makler, der eine Bewertung liefert, die mit dem steuerlichen Wert nichts zu tun hat. Nachfolge funktioniert im Zusammenspiel — jemand muss es organisieren.
Wann der richtige Zeitpunkt ist
Es gibt keinen. Es gibt nur einen früheren und einen späteren.
Sinnvoll ist eine erste Bestandsaufnahme, sobald eine der folgenden Aussagen zutrifft: Sie sind über 55. Das Unternehmen macht einen wesentlichen Teil Ihres Vermögens aus. Es gibt mehrere Kinder, aber nur ein Unternehmen. Sie haben Immobilien im Betriebsvermögen. Es existiert kein aktuelles Testament. Oder Sie könnten die Frage nicht beantworten, was passiert, wenn Sie morgen ausfallen.
Eine Bestandsaufnahme verpflichtet zu nichts. Sie sagt Ihnen, wie viel Spielraum Sie haben — und wie lange noch.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Welche Regelungen konkret greifen, hängt vom Sachverhalt und vom geltenden Recht ab.


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